Rechte von ausländischen Staatsangehörigen in islamischen Ländern (Teil 2 von 2)

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Beschreibung: Diese zweiteilige Artikelreihe diskutiert die Rechte von Nicht-Muslimen, die in islamischen Ländern leben.  Teil 2 definiert, wer die "Leute des Bundes" sind und listet die Rechte solcher Nicht-Muslime auf.

  • von Sami al-Majid [herausgegeben vonIslamReligion.com]
  • Veröffentlicht am 23 Apr 2018
  • Zuletzt verändert am 23 Apr 2018
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Arm Bester

2-  Die Rechte von Ausländern in islamischen Ländern

Rights-of-Non-Muslims-2.jpgIn diesem Zusammenhang wird das Wort "Ausländer" als moderner, gesetzlicher Begriff verstanden.  Er bezieht sich auf diejenigen, die sich in einem anderen Land als dem ihrer gesetzlichen Nationalität aufhalten.  Um dieses Problem anzugehen, werde ich den islamischen gesetzlichen Begriff der "Leute des Bundes" erläutern und zeigen, dass er auf Nicht-Muslime anwendbar ist, die ein muslimisches Land als Botschafter, Arbeiter, Geschäftsleute, Touristen und Besucher betreten.

Im islamischen Gesetz werden die Leute des Bundes folgendermaßen definiert: Untertanen eines nicht-muslimischen Landes, die im Rahmen eines Vertrags oder eines internationalen Abkommens ein muslimisches Land betreten, das Frieden oder gegenseitiges Interesse impliziert. 

Mit anderen Worten, jeder, der die Erlaubnis hat, ein muslimisches Land zu betreten, fällt unter die gesetzliche Regel des Bundes, egal welcher Grund vorliegt.  Diese Regelungen enthalten folgendes:

1.    Wenn ein muslimisches Land Ausländer in seinen Grenzen aufnimmt, ist dieses Land dafür verantwortlich, sie zu schützen und ihre Sicherheit garantieren.  Es muss jedem verbieten, ihnen zu schaden oder Übergriffe auf ihre Person oder ihren Besitz zu machen.  Wer sich gegen sie vergeht, ist ein Gesetzesbrecher, der die entsprechenden Strafen verdient, die der Gesetzestext für das Verbrechen vorsieht, und der Staat ist verpflichtet, die Strafe gegen den Täter auszuführen. 

Ungeachtet des Grundes aus dem die Person das Land betreten hat, ist Mord gegen eine Person, die unter dem Bund steht, eine große Sünde im Islam.  Es genügt, dass der Prophet Muhammad sagte: "Wer jemanden tötet, mit dem wir einen Bund geschlossen haben, wird den Duft des Paradieses nicht wahrnehmen, obwohl sein Duft aus einem Abstand von einer Reise von 40 Jahren zu riechen ist. "[1]

Es sollte betont werden, dass wenn eine Person des Bundes ein Verbrechen begeht, es eine Angelegenheit des Staates ist und nicht der Menschen, ihn zu bestrafen.  Der Staat besitzt das ausschließliche Recht, den Kriminellen durch die entsprechenden Verfahren des Justizsystems zu verfolgen.  Die Schuld muss von einem Gericht festgestellt werden und dann muss die Verurteilung im Einvernehmen mit dem Recht stattfinden. 

Es ist ein Verbrechen, gegen Leute des Bundes auf irgendeine Weise Verbrechen zu begehen, egal ob es sich um Mord, Überfall, Raub oder Verleumdung handelt.  Der Prophet sagte: "Gott wird das Paradies jeder Person verwehren, die jemanden tötet, mit denen wir einen Bund haben, und sie wird nicht einmal seinen Duft wahrnehmen."[2]

Er sagte ebenfalls: "Es ist nicht erlaubt, das Eigentum derjenigen, die einen Bund haben, zu nehmen außer durch eine rechtmäßige Transaktion."[3]

2.    Ausländische Bürger eines muslimischen Landes haben das Recht, ihre eigene Religion zu praktizieren und ihren Kindern ihren Glauben zu unterrichten, unter der Bedingung, dass sie nicht die Muslime bekehren oder versuchen, ihren Glauben in der muslimischen Gesellschaft zu verbreiten.

3.    Solange sich die Leute des Bundes an das Gesetz halten, können sie nicht öffentlich entwürdigt oder wegen ihrer Religion beleidigt werden.    Sie dürfen nicht verleumdet werden.

4.    Sie haben das Recht zu reisen, das Recht sich zu versammeln, das Recht von allen öffentlichen Diensten Gebrauch zu machen, sowie das Recht zu wohnen, wo sie wollen.  Einzige Ausnahme für das Recht des Aufenthalts bilden die beiden Städte Mekka und Medina.  Sie haben das Recht, sich zu verbinden, mit wem sie wollen, und sie haben die gleiche Rechte auf öffentliche Annehmlichkeiten wie Wasser, öffentliche Parkanlagen, öffentliche Verkehrsmittel und Marktplätze. 

5.    Der Islam gestattet ausländischen Bewohnern, ihren eigenen religiösen Glauben beizubehalten, solange sie ihre religiösen Praktiken der muslimischen Bevölkerung nicht sichtbar machen oder sie bekehren.  Sie können nicht gezwungen werden, den Islam anzunehmen.  Sie haben das Recht, ihre Religion zu lernen und ihren Glaubensgenossen zu lehren.  Es ist ihnen gestattet, sich religiöse Schulen zu errichten, um ihre Kinder zu unterrichten. 

6.    Sie haben das Recht, Eigentum zu besitzen, ein Einkommen zu verdienen und in dem muslimischen Staat Handel zu treiben.  Allerdings dürfen sie nichts verkaufen, das im Islam nicht erlaubt ist, auch wenn ihr Glaube es gestattet.  Es ist ihnen erlaubt, alle öffentlichen Mittel zu nutzen, wie Freuerholz, Weideland und Wild, gemäß den Gesetze des Landes.



Fußnoten:

[1] Sahieh Al-Bukhari

[2]  Musnad Ahmad

[3] Sunan Abi Dawud

Arm Bester

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